Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

Das Paradies für lügende Rechtsanwälte  
 
 
 
Nach Erhalt der Beschwerde vom 01.02.2023 (siehe hier) mit Anlagen (siehe hier) und Nachtrag vom 11.02.2023 (siehe hier) antwortete die RAK Karlsruhe mit Schreiben vom 07.03.2023 folgendermaßen:

"Sie führen Beschwerde über das Verhalten der Rechtsanwälte Krystian Hipp, Erich Schuh und Roland Obst. Entsprechend Ihren Ausführungen haben diese Anwälte Ihre Vertretung beim Amtsgericht Heidelberg in dem Verfahren Az.: 45 C 49/22 angezeigt, ohne eine Vollmacht zu besitzen.

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer zählt unter anderen die Überwachung der beruflichen Tätigkeit ihrer Mitglieder, dies gilt aber nur in Bezug auf die Einhaltung spezifisch berufsrechtlicher Pflichten. Als Beispiele solcher spezifisch berufsrechtlichen Pflichten sind zu nennen: die Verschwiegenheitspflicht, das Sachlichkeitsgebot oder das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Aus Ihren Ausführungen sind keine Verletzungen von Berufsrecht erkennbar.

Die Klärung des Vorhandenseins anwaltlicher Vollmacht ist ein zivilrechtliches Problem, für welches die Zivilgerichte zuständig sind. Es besteht keine Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer."



Schreiben der RAK Karlsruhe vom 07.03.2023



§ 43 a Absatz 3 Satz 2 BRAO lautet: "Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben."

Wenn irgendein Mitglied aus dem Vorstand der RAK Karlsruhe den Mut gehabt hätte, die Kollegen Obst, Schuh und Hipp aufzufordern, die Vollmacht vorzulegen, hätte die RAK selbst bewiesen, dass es sich bei "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert" (siehe hier) um die "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" handelt, die gegen das "Sachlichkeitsgebot" verstößt.

Die RAK Karlsruhe ist jedoch das Paradies für lügende Anwälte, weil die RAK Karlsruhe nicht rügt, wenn Anwaltskollegen sich durch "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" unsachlich verhalten und damit gegen eine anwaltliche Grundpflicht gemäß § 43 a Absatz 3 Satz 2 BRAO verstoßen.

Wenn sich lügende Anwaltskollegen, z.B. hier Krystian Hipp, Eric Schuh und Roland Obst, durch "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" unsachlich verhalten, wird dies von der RAK Karlsruhe als ein "zivilrechtliches Problem" abgetan und die Zuständigkeit verneint, da sich die RAK weigert, lügende Anwaltskollegen zu rügen, obwohl hierfür Zuständigkeit besteht gemäß § 74 BRAO.


Wer auf der Website der RAK München (siehe hier) nach "Lüge" und "Unwahrheit" sucht, findet alle Vorschriften zum "Verbot der Lüge" und "Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot", denn die RAK München hat den Mut, Anwaltskollegen deutlich zu machen, dass sie gerügt werden (§ 74 BRAO), wenn sie gegen das Lügeverbot und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen.

Wer auf der Website der RAK Karlsruhe nach "Lüge" und "Unwahrheit" sucht, findet gar nichts, denn für die RAK Karlsruhe sind diese Wörter tabu, weil sie nicht den Mut hat, Anwälte zu rügen, wenn Anwälte gegen das Verbot der Lüge und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen:


Google-Suche nach RAK Karlsruhe mit Suchwort Unwahrheit



Es ist ein Witz, dass man auf der Website der RAK Karlsruhe, die nicht den Mut hat, lügende Anwaltskollegen zu rügen, das Tabu-Wort "Lüge" nur als Teil von "Betriebsausflüge" findet:


Google-Suche nach RAK Karlsruhe mit Suchwort Lüge



"Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen" (§ 80 ZPO = Vorlegungspflicht).

Da die Lügner Krystian Hipp, Eric Schuh und Roland Obst niemals eine Vollmacht erhalten haben, konnten die Lügner der Richterin Schmidt auch niemals eine Vollmacht vorlegen. Trotzdem halten die Lügner seit April 2022 bis heute März 2023, seit einem Jahr, an der falschen anwaltlichen Versicherung fest: "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert".


Schreiben von Obst, Schuh und Hipp vom 26.04.2022



Die RAK München stellte fest (siehe hier):

"Der Vorstand muss den Sachverhalt vollständig aufklären, um sich eine Überzeugung darüber bilden zu können, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt oder nicht. Um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, kann der Kammervorstand von dem betroffenen Rechtsanwalt im Rahmen der §§ 56, 57 BRAO Auskünfte und die Vorlage der Handakte verlangen."


Bei der RAK Karlsruhe (siehe hier) umfasst der Vorstand 21 Mitglieder (André Haug, Andreas von Hornung, Dr. Sebastian Müller, Peter Depré, Tim Bäuerle, Dr. Thomas Dalquen, Dr. Monika Dihsmaier, Julia Eckert, Michael Eckert, Louisa Hansen, Simone Hartwig, Dr. Heiko Hofstätter, Klaus Hornung, Christina Hünlein, Renata Junkes, Alexander Klepzig, Silke Morsch, Alexander R. Reinhold, Hartmut Stegmaier, Sebastian Warken, Frank Weber).

Gemäß Schreiben von Geschäftsführer Walther Hindenlang vom 07.03.2023 (siehe oben) hat kein einziges Mitglied des Vorstands der RAK Karlsruhe den Mut, den Sachverhalt aufzuklären, obwohl gemäß RAK München und gemäß BRAO der Vorstand den Sachverhalt aufklären muss.


Wenn wider Erwarten irgendein Mitglied des Vorstands der RAK Karlsruhe den Mut haben sollte, den Sachverhalt aufzuklären, dann braucht dieses Mitglied unter Verweis auf § 56 Absatz 1 BRAO (= Vorlegungspflicht) von den drei Anwälten Krystian Hipp, Eric Schuh und Roland Obst lediglich unter Fristsetzung die Vorlage der angeblich vorliegenden Vollmacht zu verlangen.

Nach fruchtlosem Fristablauf ist dann bewiesen, dass die Versicherung der Anwälte Krystian Hipp, Eric Schuh und Roland Obst "Das Vorliegen entsprechender Vollmacht wird anwaltlich versichert" als "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt (§ 43 a Absatz 3 Satz 2 BRAO) und deshalb der Vorstand das Verhalten der Anwälte rügen kann, "wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint" (§ 74 Absatz 1 Satz 1 BRAO = Rügerecht des Vorstandes).


Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe ist aber bekanntlich das Paradies für lügende Rechtsanwälte. Solange kein einziges Mitglied des Vorstands der RAK Karlsruhe den Mut hat, auf ihrer Website das Tabu-Wort "Lüge" zu benutzen (außer als Teil von "Betriebsausflüge"), solange ist extrem unwahrscheinlich, dass die RAK Karlsruhe jemals die Lügen von lügenden Anwaltskollegen rügt.


Zum Ausdruck der obigen HTM-Seite verwende man diese PDF-Datei

Zu weiteren Dokumenten über diesen Fall siehe hier